Das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 26. Febru­ar 2020 war ein Paukenschlag.

Kurz nach dem Urteil schrieb Mat­thi­as Dobrin­ski in der Süd­deut­schen Zei­tung (3.3.2020):

„Die Zeit dürf­te vor­bei sein, in der sich die Urtei­le des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts selbst­ver­ständ­lich in der Nähe der kirch­li­chen und christ­li­chen Norm­vor­stel­lun­gen beweg­ten. Den Chris­ten weht da der raue Wind der begin­nen­den Min­der­hei­ten­si­tua­ti­on entgegen.“

Sicher, die Kir­chen waren für ein Ver­bot der Sui­zid­hil­fe so wie es der Bun­des­tag 2015 mit dem §217 StGB mit gro­ßer Mehr­heit beschlos­sen hat.
Dabei war das Ver­bot schon 2015 aus der Zeit gefal­len. Gegen den welt­wei­ten Trend zur Libe­ra­li­sie­rung von diver­sen For­men von Ster­be­hil­fe, führ­te die­ser Para­graph erst­ma­lig seit der Ein­füh­rung eines ein­heit­li­chen Rech­tes in Deutsch­land, also seit 1871, einen Straf­tat­be­stand für die Sui­zid­hil­fe ein, jeden­falls für eine „geschäfts­mä­ßi­ge“ Form, wovon sich alle Ärz­te erfasst sehen muss­ten. Der Straf­rah­men: bis zu 3 Jah­re Gefäng­nis oder Geldstrafe.
Im Ergeb­nis (der Para­graph 217 ist ver­fas­sungs­wid­rig) hat mich das Urteil nicht über­rascht. Aber ich wur­de immer befrem­de­ter, je mehr ich mich in die  Begrün­dung des Urteils vertiefte.
Und zwar aus drei Gründen:

  1. Das Gericht sieht in der Auto­no­mie einen Aus­druck der Men­schen­wür­de. Dabei sind es ja nicht nur die Kir­chen, die die Men­schen­wür­de mit dem Mensch­sein an sich ver­bun­den sehen und nicht mit beson­de­ren Befä­hi­gun­gen. Das schien com­mon sen­se zu sein und geeig­net, jedes mensch­li­che Leben umfas­send zu schützen.
  2. Das Gericht erkennt nicht nur ein Grund­recht zum Sui­zid (und damit ein Recht, Hil­fe dazu zu leis­ten) in der Situa­ti­on uner­träg­li­chen Lei­dens oder unheil­ba­rer Krank­heit, son­dern gene­rell, wenn er denn frei ver­ant­wort­lich gewählt wird.
  3. Das Gericht legt dem Urteil und sei­ner Begrün­dung eine nai­ve Kon­zep­ti­on von Auto­no­mie und frei­em Wil­len zugrunde.

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1. Autonomie und Menschenwürde

Las­sen wir ein­mal fol­gen­den Satz bei der Rand­num­mer (Rn.) 211 auf uns wirken:

Die selbst­be­stimm­te Ver­fü­gung über das eige­ne Leben ist viel­mehr unmit­tel­ba­rer Aus­druck der der Men­schen­wür­de inne­woh­nen­den Idee auto­no­mer Per­sön­lich­keits­ent­fal­tung; sie ist, wenn­gleich letz­ter, Aus­druck von Würde. …

Es ist aus mei­ner Sicht abso­lut stim­mig, dass sich das Gericht auf Art. 2 Abs. 1 GG beruft. Die­ser lautet:

Jeder hat das Recht auf die freie Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit, soweit er nicht die Rech­te ande­rer ver­letzt und nicht gegen die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung oder das Sit­ten­ge­setz verstößt.

Man kann zwar pole­misch fra­gen, ob man mit der frei­en Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit das Recht auf den Sui­zid begrün­den kann, also das (in einer säku­la­ren Betrach­tungs­wei­se) defi­ni­ti­ve Ende von Frei­heit, Ent­fal­tung und Per­sön­lich­keit. Aber die Argu­men­ta­ti­on erscheint mir trotz­dem akzep­ta­bel, weil es der Inten­ti­on des Arti­kels 2 GG ent­spricht, kei­ne Beschrän­kung des Selbst­be­stim­mungs­rech­tes zuzu­las­sen außer unter den genann­ten drei Bedin­gun­gen, die die Rech­te ande­rer, die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung, oder das Sit­ten­ge­setz (und mit die­sem will das Gericht u.a. wegen sei­ner Vag­heit wohl eher nicht mehr argu­men­tie­ren) betreffen.
Pro­ble­ma­tisch fin­de ich hin­ge­gen, dass die Auto­no­mie so eng mit der Men­schen­wür­de gekop­pelt wird. Zitat Rn. 207:

„Die­ser in der Wür­de des Men­schen wur­zeln­de Gedan­ke auto­no­mer Selbstbestimmung …“.

Des­halb fügt das Gericht bei der Beru­fung auf den Arti­kel 2 GG immer an: „in Ver­bin­dung mit Arti­kel 1 Absatz 1 des Grund­ge­set­zes“ (Die Wür­de des Men­schen ist unantastbar. …).
Muss man aber gleich behaup­ten, der Ent­schluss zum Sui­zid sei „Aus­druck der Wür­de“? War­um reicht es nicht zu sagen, er sei Aus­druck der Selbst­be­stim­mung (im Sin­ne des Rechts auf freie Ent­fal­tung der Persönlichkeit)?

Auto­no­mie ist „Aus­druck der Men­schen­wür­de“? Ist es das Mensch­sein selbst nicht mehr?

Noch im August 2015 waren nach einer Umfra­ge von infra­test dimap im Auf­trag der Deut­schen Pal­lia­tiv­stif­tung unglaub­li­che 87% der Befrag­ten der (irr­tüm­li­chen!) Ansicht, die Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung sei ver­bo­ten. Jetzt muss man sagen, die Bei­hil­fe ist nicht nur nicht ver­bo­ten, son­dern sie ist ein Recht, unmit­tel­bar abge­lei­tet aus dem „Grund­recht“, um Sui­zid­hil­fe zu bitten.

Ist die Wahr­neh­mung eines Grund­rechts von der Ein­be­zie­hung drit­ter Per­so­nen abhän­gig…, schützt das Grund­recht auch davor“, dass die freie Unter­stüt­zung ande­rer beschränkt wird. (Rn. 213)

2. Generelles Recht auf Beihilfe zum Suizid?

Eine Über­ra­schung beson­de­rer Art lie­fer­te das Gericht, indem es Deutsch­land von einer sehr restrik­ti­ven Geset­zes­la­ge an die Spit­ze der Libe­ra­li­tät kata­pul­tier­te. Ist in den bis­her libe­rals­ten Län­dern, Schweiz, Nie­der­lan­de, Bel­gi­en, dem US-Bun­des­staat Ore­gon (und in den ande­ren, die ihm folg­ten), minu­ti­ös gere­gelt, unter wel­chen Bedin­gun­gen eine Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung in Anspruch genom­men wer­den kann, so sind für das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt alle die­se Beschrän­kun­gen mit der Ver­fas­sung unver­ein­bar. Auch wer unter kei­ner­lei Beschwer­den lei­det, kann bei Infor­miert­heit und frei­er Wil­lens­bil­dung um Sui­zid­hil­fe nach­su­chen und der, der sie leis­tet, bleibt straffrei.

Das Gericht weiß natür­lich, dass ein sol­cher Fall eher, um nicht zu sagen extrem sel­ten ist. Es meint aber ange­sichts sei­nes Respek­tes vor der Sui­zi­dent­schei­dung, dies beto­nen zu müs­sen. Damit wird der Gesetz­ge­ber genö­tigt, dies­be­züg­lich regu­lä­re Ver­fah­rens­wei­sen zu defi­nie­ren, auch wenn es womög­lich nie dazu kommt, dass sie zum Tra­gen kom­men. Es kann natür­lich im Inter­es­se der Sui­zid­pro­phy­la­xe hilf­reich sein, wenn Sui­zid­wil­li­ge aus­drück­lich mit die­sem Anlie­gen zu den künf­ti­gen Ansprech­per­so­nen bzw. Insti­tu­tio­nen kom­men. Denn dann kön­nen sie im guten Fal­le ein hilf­rei­ches Bera­tungs­an­ge­bot ver­mit­telt bekommen.

Betont wer­den muss, dass das Gericht aus­drück­lich eine dif­fe­ren­zier­te Rege­lung für schwer Kran­ke und alle ande­ren ermöglicht:

„Dies hin­dert [den Gesetz­ge­ber] nicht, dass je nach Lebens­si­tua­ti­on unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen an den Nach­weis der Ernst­haf­tig­keit und Dau­er­haf­tig­keit eines Selbst­tö­tungs­wil­lens gestellt wer­den kön­nen.“ (Rn. 340)

Die­ser Dif­fe­ren­zie­rung soll­ten künf­ti­ge Gesetz­ent­wür­fe unbe­dingt Rech­nung tragen.
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3. Autonomie versus Selbstbestimmungsrecht

Das Gericht stellt Bedin­gun­gen für eine Bei­hil­fe zum Sui­zid: Im Absatz mit der Rn. 232 heißt es:

Ange­sichts der Unum­kehr­bar­keit des Voll­zugs einer Sui­zi­dent­schei­dung gebie­tet die Bedeu­tung des Lebens als ein Höchst­wert inner­halb der grund­ge­setz­li­chen Ord­nung …, Selbst­tö­tun­gen ent­ge­gen­zu­wir­ken, die nicht von frei­er Selbst­be­stim­mung und Eigen­ver­ant­wor­tung getra­gen sind. Der Staat hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass der Ent­schluss, beglei­te­ten Sui­zid zu bege­hen, tat­säch­lich auf einem frei­en Wil­len beruht.

Wann aber kann ein frei­er Wil­le attes­tiert werden?

Ein Sui­zi­dent­schluss geht auf einen auto­nom gebil­de­ten, frei­en Wil­len zurück, wenn der Ein­zel­ne sei­ne Ent­schei­dung auf der Grund­la­ge einer rea­li­täts­be­zo­ge­nen, am eige­nen Selbst­bild aus­ge­rich­te­ten Abwä­gung des Für und Wider trifft. (Rn. 240)

Eine freie Sui­zi­dent­schei­dung setzt hier­nach zunächst die Fähig­keit vor­aus, sei­nen Wil­len frei und unbe­ein­flusst von einer aku­ten psy­chi­schen Stö­rung bil­den und nach die­ser Ein­sicht han­deln zu kön­nen. (Rn. 241)

Des Wei­te­ren müs­sen dem Betrof­fe­nen alle ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Gesichts­punk­te tat­säch­lich bekannt sein, ein­schließ­lich bestehen­der Alter­na­ti­ven die­sel­ben Grund­sät­ze wie bei einer Ein­wil­li­gung in eine Heil­be­hand­lung. (Rn. 242)

Es ist schon rich­tig, dass das Ster­ben etwas höchst Per­sön­li­ches ist. Aber ist es ein guter Anlass, um Auto­no­mie und frei­en Wil­len zu beschwö­ren?

Denn das Framing, das damit gesetzt wird, unter­schei­det sich sehr von dem, das mit dem im Grund­ge­setz genann­ten Selbst­be­stim­mungs­recht ver­bun­den ist.

Bei Selbst­be­stim­mungs­recht kann ich ohne wei­te­res das Gewor­den­sein, die Prä­gun­gen, auch die Beein­flus­sung durch ande­re mit­den­ken. Bei Auto­no­mie den­ke ich an das ein­zel­ne Indi­vi­du­um, das sin­gu­la­ri­sier­te Indi­vi­du­um sozu­sa­gen. Jeden­falls ist das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt weit davon ent­fernt, den heu­te aller­dings tat­säch­lich kaum mehr wirk­sa­men Auto­no­mie­be­griff Kants zu mei­nen (und erwähnt Kant auch nicht), der Auto­no­mie streng an die Ver­nunft kop­pel­te und auf Grund sei­nes kate­go­ri­schen Impe­ra­tivs strikt gegen den Sui­zid argumentierte.

Das Urteil und sei­ne Begrün­dung ent­hält 57 mal den Begriff Auto­no­mie oder auto­nom (auch in Wort­ver­bin­dun­gen) – das Grund­ge­setz spricht nicht ein ein­zi­ges Mal von Autonomie.

Heu­te wird der Begriff der Auto­no­mie ganz über­wie­gend im Kon­text der Hoch­schät­zung des Indi­vi­du­ums gebraucht. Man kann aber die­se Auto­no­mie mit guten Grün­den für eine Fik­ti­on hal­ten und den­noch für das Selbst­be­stim­mungs­recht ein­tre­ten, weil kei­ne ande­re Opti­on (Fremd­be­stim­mung) bes­ser ist.

Men­schen unter­lie­gen immer Ein­flüs­sen, so dass es nicht leicht ist, das Maß fest­zu­le­gen, das noch erlaubt, von auto­no­mer Ent­schei­dung zu reden. Das BVG spricht in einer Wei­se vom Selbst­bild als sei dar­in nicht auch mei­ne Sozia­li­tät ein­ge­schlos­sen.

Ist es adäquat von auto­no­mer Ent­schei­dung zu spre­chen, wenn ich nicht möch­te, dass mein Partner/meine Part­ne­rin mich pflegt, pfle­gen „muss“?

Wie steht es um Ein­sam­keit? Ist sie eine Hil­fe für den Men­schen, sich wirk­lich „frei“ zu ent­schei­den, oder ist sie ein Defi­zit, das für eine freie Ent­schei­dung erst mal über­wun­den wer­den müsste?

Und wie steht es mit der Leib­lich­keit: Kann ich mit Schmer­zen eine „Abwä­gung des Für und Wider“ tref­fen? Müss­te ich nicht zunächst pal­lia­tiv gut ver­sorgt sein, um eine der­ar­ti­ge Ent­schei­dung tref­fen zu kön­nen, näm­lich Bei­hil­fe zum Sui­zid in Anspruch neh­men zu wollen?

Ich kann auch dann „selbst­be­stimmt“ ent­schei­den, wenn ich star­ke Hand­lungs­mo­ti­ve und bedeu­tungs­vol­le Bezie­hun­gen habe und mora­li­sche Ver­pflich­tun­gen empfinde.

Damit ist aber klar, wie pro­ble­ma­tisch die Rede von Auto­no­mie und frei­em Wil­len ist.

Die umsich­ti­ge Stel­lung­nah­me des Deut­schen Ethik­ra­tes von 2022 „ver­zich­tet … auf die­se zwar wich­ti­ge, aber mehr­deu­ti­ge Kate­go­rie“, näm­lich der Auto­no­mie (S.68), und setzt ihn bei sei­ner Nen­nung in Anfüh­rungs­zei­chen (S.67).

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4. Stellungnahme des Deutschen Ethikrates

Der Deut­sche Ethik­rat hat am 22. Sep­tem­ber 2022 eine Stel­lung­nah­me veröffentlicht:
Sui­zid – Ver­ant­wor­tung, Prä­ven­ti­on und Freiverantwortlichkeit

Die „Stel­lung­nah­me“ ist eine aus­ge­zeich­ne­te Ein­füh­rung in das The­ma Sui­zid und Suizidhilfe.

Statt „Auto­no­mie“ ver­wen­det der Ethik­rat kon­se­quent die Begrif­fe der Selbst­be­stim­mung und Frei­ver­ant­wort­lich­keit, die natür­lich eben­falls der Erläu­te­rung bedür­fen (S. 67f in der ver­link­ten Stel­lung­nah­me, sei­ten­gleich mit der gedruck­ten Ausgabe).

Vor allem wird hier the­ma­ti­siert, wie schwer es im Ein­zel­fall ist, die Frei­ver­ant­wort­lich­keit fest­zu­stel­len oder aller­erst zu ermög­li­chen. Das zeigt etwa das Bei­spiel eines Ehe­paa­res, in dem der Mann einen Dop­pel­sui­zid wünscht und sei­ne Frau, die an einer begin­nen­den Demenz­er­kran­kung lei­det, zuzu­stim­men scheint bis sie in Bera­tungs­ge­sprä­chen doch ihren Wunsch zu leben zum Aus­druck bringt. (Fall­vi­gnet­te 12, S. 63f).

Gene­rell betont der Ethik­rat zurecht:

„Ent­schei­dun­gen eines Men­schen [sind] in unter­schied­li­chem Maße selbst­be­stimmt.“ (S.74) „Selbst­be­stim­mung [ist] immer graduiert“.