Donatel­la Di Cesa­re: Phi­lo­so­phie der Migration
Ver­ant­wort­lich den­ken und reden im Zeit­al­ter der Migration

Gast­bei­trag von Kat­rin Bütt­ner[*]

Nach der Flücht­lings­kri­se 2015 schrieb Di Cesa­re das Buch Stra­ni­e­ri Resi­den­ti (Ansäs­si­ge Frem­de), 2017 in Ita­li­en, als Phi­lo­so­phie der Migra­ti­on 2021 in deut­scher Über­set­zung erschienen.

Sie plä­diert dar­in für das Recht zu emi­grie­ren, für ein ius migran­di als zen­tra­les Recht des 21. Jahrhunderts.

In ihrer Phi­lo­so­phie der Migra­ti­on setzt die Autorin an bei unse­ren Denk- und Sprech­ge­wohn­hei­ten. Sie unter­sucht die Bedeu­tung der Begrif­fe im Wan­del der Zei­ten und ihre Stel­lung inner­halb der Phi­lo­so­phie; sie mahnt ein „Bür­ger­recht“ des Migran­ten in der Phi­lo­so­phie an. Als Phi­lo­so­phin hin­ter­fragt sie das schein­bar Frag­lo­se und Selbst­ver­ständ­li­che, bedenkt das Unge­dach­te oder beden­ken­los wie­der­hol­te.

Auf dem Prüf­stand ste­hen unser Den­ken und Reden struk­tu­rie­ren­de Begrif­fe wie Staat, Migra­ti­on, Exil, Asyl, Flücht­ling, Demo­kra­tie, Gren­ze, Auf­nah­me, Gast­freund­schaft, Woh­nen.

Auch ohne unmit­tel­ba­re ein­fa­che Ant­wor­ten könn­ten auf die­sem Wege Gren­zen, Gren­zen des Den­kens und der Vor­stel­lungs­kraft, durch­läs­sig wer­den, und Visio­nen ins Spiel kom­men, die nicht den Arzt benö­ti­gen, son­dern unse­ren Hori­zont erweitern.

Zurück­ge­wie­sen wer­den damit die gän­gi­gen Fra­ge­stel­lun­gen: Wie drän­gen wir die „Strö­me“, die „Flut“ zurück? Wie schüt­zen wir die Gren­zen? Wie vie­le kön­nen wir auf­neh­men? Wie ver­hin­dern wir ille­ga­le Migra­ti­on? Nach wel­chen Kri­te­ri­en las­sen sich „Geflüch­te­te“ und soge­nann­te Wirt­schafts­mi­gran­ten unter­schei­den? Auf wel­che Wei­se wären sie zu „inte­grie­ren?“

Zur Per­son:
Di Cesa­re wur­de 1956 in Rom gebo­ren, ist Pro­fes­so­rin für Theo­re­ti­sche Phi­lo­so­phie und lehrt und forscht an der Uni­ver­si­tät La Sapi­en­za in Rom. Sie stu­dier­te u. a. in Tübin­gen und Hei­del­berg, war Schü­le­rin von Gada­mer, ist auch Heid­eg­gers Phi­lo­so­phie ver­pflich­tet: sie war lan­ge Vor­sit­zen­de der ita­lie­ni­schen Heid­eg­ger-Gesell­schaft. Nach Erschei­nen von Heid­eg­gers Schwar­zen Hef­ten 2014 (in denen sein Anti­se­mi­tis­mus unver­hoh­len zuta­ge trat), leg­te sie die­ses Amt nie­der. Sie gehört zu den enga­gier­tes­ten Intel­lek­tu­el­len in Ita­li­en und Euro­pa. Eini­ge Buchtitel:

    • Heid­eg­ger, die Juden, die Sho­ah, 2016
    • Von der poli­ti­schen Beru­fung der Phi­lo­so­phie, 2020
    • Phi­lo­so­phie der Migra­ti­on, 2021
    • Das Kom­plott an der Macht, 2022 (über Verschwörungstheorien)

Die Migran­ten und der Staat (S. 11ff)

Es gibt einen Kon­flikt zwi­schen den uni­ver­sel­len Men­schen­rech­ten und der Auf­tei­lung der Welt in Natio­nal­staa­ten. Die­ser Kon­flikt ist nicht lös­bar. Es han­delt sich um ein kon­sti­tu­tio­nel­les Dilem­ma. Ein Wider­spruch, der für Demo­kra­tien beson­ders schrill aus­fällt. Eine Gesell­schaft, die eine offe­ne Gesell­schaft sein will, schließt ihre Gren­zen? Der Migrant ent­hüllt die­sen Kon­flikt. Er „demas­kiert“ den Staat. Allein dadurch, dass er sich bewegt und an der Gren­ze des Staa­tes ankommt.

Das Wort Staat lei­tet sich ab von latei­nisch sta­tus: Stand, Zustand. Es steht also für etwas Sta­bi­les mit einer Art Ewig­keits­cha­rak­ter – mit dem Schein von Natür­lich­keit. Folg­lich haben sei­ne Gren­zen nahe­zu sakra­le, unan­tast­ba­re Qua­li­tät. An der Gren­ze setzt der Staat um der eige­nen Sta­bi­li­tät wil­len sei­ne sou­ve­rä­ne Macht durch. Staat – das Gegen­teil von Mobilität.

Die staats­zen­trier­te Ord­nung ist als Norm akzep­tiert und wird vom inter­na­tio­na­len Recht bekräf­tigt und beglaubigt.

Allg. Erklä­rung der Men­schen­rech­te 1948, Art. 13

  1. Jeder Mensch hat das Recht, sich inner­halb eines Staa­tes frei zu bewe­gen und den Auf­ent­halts­ort frei zu wählen.
  2. Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, ein­schließ­lich des eige­nen, zu ver­las­sen und in das eige­ne Land zurückzukehren.

Das Phä­no­men der Migra­ti­on, aus dem Innern des Staa­tes betrach­tet, ist etwas Zufäl­li­ges, ein mar­gi­na­les Phä­no­men, eine Anoma­lie. Das Recht aus­zu­schlie­ßen, den Zutritt zum als Eigen­tum ver­stan­de­nen Ter­ri­to­ri­um zu ver­wei­gern, gilt als selbst­ver­ständ­lich, als Signum staat­li­cher Souveränität.

Ent­spre­chend wird der Migrant zunächst als gefähr­li­cher Frem­der wahr­ge­nom­men, als poten­ti­el­ler Feind. Prin­zi­pi­ell ver­däch­tig. Ihm wird, auch  wenn er her­ein darf, dau­er­haft der Pro­zess gemacht. Du bist nicht von hier, war­um bist Du hier? Er muss sein Ankom­men, sei­ne Anwe­sen­heit  immer neu begrün­den, recht­fer­ti­gen. Statt Gast­freund­schaft herrscht Feind­se­lig­keit; bezie­hungs­wei­se: Gast­freund­schaft wird in den Bereich der pri­va­ten Moral oder reli­giö­ser Ver­pflich­tung abge­scho­ben, gar als Sym­ptom unbe­darf­ten Gut­men­schen­tums ver­höhnt – oder gar kriminalisiert.

Jen­seits der Sou­ve­rä­ni­tät (S. 23ff)

Ein Denk­mus­ter durch­zieht das gan­ze moder­ne Den­ken und ist prä­sent in der Ent­ge­gen­set­zung von Sou­ve­rä­ni­tät und Anar­chie. Es wur­de von Tho­mas Hob­bes ein­ge­führt. Sei­ner Staats­theo­rie (Levia­than 1651) zufol­ge ist die Auf­ga­be des Staa­tes (des Mon­ar­chen): Über­win­dung des Cha­os, des Urzu­stan­des, in wel­chem der Mensch dem Men­schen ein Wolf ist, in dem die Men­schen ein­an­der bekämp­fen (homo homi­ni lupus). Ver­mit­tels eines Ver­trags unter­wer­fen sich die Untertanen/Bürger der staat­li­chen Gewalt. So wird Frie­den und Sicher­heit her­ge­stellt. Dem ent­spricht die Dicho­to­mie von Innen und Außen, Ord­nung und Anar­chie, Sicher­heit und Bedrohung.

Aber: Ist das Außen wirk­lich nur Gewalt und Chaos?

Und wei­ter: Wenn Staa­ten Ein­wan­de­rung ein­schrän­ken oder ganz ver­hin­dern dür­fen, legal also, ist es damit auch mora­lisch-ethisch legi­tim? Das ist eine phi­lo­so­phi­sche Fra­ge, die außer­halb der Gren­zen ent­springt, exter­ri­to­ri­al, jen­seits des Herr­schafts­be­reichs der Souveränität.

Migra­ti­on und Phi­lo­so­phie (S. 27ff)

Es gilt zu beden­ken: Wer ist der Migrant? Di Cesa­re will sei­ne Per­spek­ti­ve ein­neh­men, ihn zum Sub­jekt zu machen. Bis­her hat die Phi­lo­so­phie einen ande­ren Stand­punkt ein­ge­nom­men: die Sess­haf­tig­keit – und ihre Per­spek­ti­ve gewählt.

Das Wort Migra­ti­on ist im Inven­tar der Phi­lo­so­phie (Wör­ter­bü­cher etc.) nicht ver­zeich­net. Es hat hier kein Bür­ger­recht. Wie der Frem­de ist sie in die Elends­vier­tel der Meta­phy­sik ver­bannt. Die Anlie­gen der Phi­lo­so­phie an der Schwel­le zur Moder­ne waren ande­re. Es ging ihr dar­um, Besitz­recht zu begrün­den, die Aneig­nung der Erde zu ver­tei­di­gen und die Auf­tei­lung der Welt in Natio­nal­staa­ten recht­fer­ti­gen, natür­lich unter euro­zen­tri­scher Perspektive.

Di Cesa­re erin­nert dar­an, dass es Han­nah Are­ndt war, die erst­mals den Staa­ten- und Hei­mat­lo­sen eine Stim­me ver­lieh. Sie bezieht sich auf ihren Arti­kel Wir Flücht­lin­ge von 1943. Sie sel­ber war ja zu Flucht und Emi­gra­ti­on gezwun­gen. Nach 1938 emi­grier­te sie ohne Pass nach Frank­reich und dann in die USA, wo sie erst in den 50er Jah­ren die Staats­bür­ger­schaft erhielt. Ihre Refle­xio­nen wur­den jedoch nicht auf­ge­grif­fen und wei­ter entwickelt.

Statt­des­sen hink­te die Phi­lo­so­phie in der 2. Hälf­te des 20. Jahr­hun­derts der öffent­li­chen Mei­nung hin­ter­her, als die Migra­ti­on sich als gro­ße poli­ti­sche Auf­ga­be abzeich­ne­te. Sie schloss sich im Urteil Di Cesa­res einer unre­flek­tier­ten Mei­nung an, die der staats­zen­trier­ter Optik entsprang.

Alles, auch im phi­lo­so­phi­schen Dis­kurs, läuft auf Ver­wal­tung und Dis­zi­pli­nie­rung der Migra­ti­ons­be­we­gun­gen hinaus.

In Deutsch­land schrieb die Gesell­schaft für Ana­ly­ti­sche Phi­lo­so­phie Ende 2015 die viel­sa­gen­de Preis­fra­ge aus: „Wel­che und wie vie­le Flücht­lin­ge sol­len wir auf­neh­men?“ Als pri­mä­res Erfor­der­nis gilt, die Kri­te­ri­en der Selek­ti­on und des Aus­schlus­ses fest­zu­le­gen. Di Cesa­re räumt ein, dass Phi­lo­so­phen wie Der­ri­da, Agam­ben und Levi­n­as Gast­freund­schaft the­ma­ti­sier­ten, ohne sie aller­dings als poli­ti­sches The­ma von der Peri­phe­rie ins Zen­trum zu rücken.

Der Autorin zielt dar­auf ab, den Migran­ten als Akteur und Inter­pre­ten zu wür­di­gen und die Phi­lo­so­phie als Zeu­gin sei­nes Schick­sals zu eta­blie­ren, die die  Hei­mat­lo­sig­keit teilt. Das Den­ken sel­ber migriert. Han­nah Are­ndt: Den­ken geschieht stets außer der Ord­nung.

Migra­ti­on und Moder­ne (S. 39ff)

Ideen­ge­schicht­lich las­sen sich zwei Para­dig­men von Migra­ti­on ausmachen:

  • In der Anti­ke und Vor­mo­der­ne geschah Orts­ver­än­de­rung vor­wie­gend im Kol­lek­tiv. So bei Noma­den, mili­tä­ri­schen Erobe­run­gen, Inva­sio­nen, Aben­teu­er­rei­sen. Die grie­chi­schen Kolo­nien fun­gier­ten als pólis zwei­ten Gra­des auf Grund von Aus­schluss oder Aus­wei­sung von Uner­wünsch­ten, mit denen gleich­wohl eine Zusam­men­ge­hö­rig­keit aner­kannt wur­de. Es soll­te die bis­he­ri­ge Lebens­form in einem Anders­wo wie­der­her­ge­stellt wer­den. Indi­vi­du­en wie Sokra­tes und Odys­seus kön­nen als Aus­nah­men betrach­tet wer­den, die die Moder­ne ankündigen.
  • In der Moder­ne geht Migra­ti­on ein­her mit einer neu­en Raum­auf­fas­sung, für die der Glo­bus steht. Die Erde als Kugel erscheint nicht mehr gast­freund­lich, bie­tet kei­nen Schutz, kei­nen ver­läss­li­chen Innen­raum mehr (weder Fir­ma­ment noch Säu­len). Der Pro­zess der Glo­ba­li­sie­rung ist die Geschich­te einer „Ent­äu­ße­rung“, die Erde ist umge­ben vom „Abgrund des Him­mels“ (S. 42). Mit der ers­ten Erd­um­se­ge­lung geschieht eine Ent­frem­dung. Das Selbst wird aus dem Mit­tel­punkt ver­sto­ßen. Gleich­zei­tig voll­zieht sich aber auch eine Ent­zau­be­rung, die wie eine Befrei­ung wirkt. Mög­lich wird der Traum von einem bes­se­ren Leben im Sprung über den Oze­an für alle Geknech­te­ten, Ver­zwei­fel­ten, Ent­täusch­ten und Ver­rück­ten. Es zeigt sich ein uto­pi­scher Cha­rak­ter der Migration.
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2017 in Ita­li­en erschie­nen: Stra­ni­e­ri Residenti
2021 Dt. Übers. im Ver­lag Matthes & Seitz

Wir Flücht­lin­ge (S. 44ff)

Han­nah Are­ndt dach­te als ers­te über Migra­ti­on als glo­ba­les Phä­no­men nach, als Mas­sen­phä­no­men. Der Auf­stieg der Natio­nal­staa­ten im 19. Jhdt. und der Zer­fall der gro­ßen Impe­ri­en nach dem 1. Welt­krieg brach­te den Flücht­ling als  Aus­nah­me­ge­stalt her­vor. Er ist fehl am Platz in der ter­ri­to­ria­len Ord­nung der Nationalstaaten.

„Wen immer die Ver­fol­ger als Aus­wurf der Mensch­heit aus dem Lan­de jag­ten – Juden, Trotz­kis­ten und so wei­ter –, wur­de über­all auch als Aus­wurf der Mensch­heit emp­fan­gen“ (Ele­men­te und Ursprün­ge tota­ler Herr­schaft, S. 598).

Jeder Krieg, jede Revo­lu­ti­on brach­te neue Staa­ten­lo­se her­vor, so auch die Nazidiktatur.

Di Cesa­re zitiert Are­ndt (S. 52):

His­to­risch bei­spiel­los ist nicht der Ver­lust der Hei­mat, wohl aber die Unmög­lich­keit, eine neue zu fin­den. Jäh­lings gab es auf der Erde kei­nen Platz mehr, wohin Wan­de­rer gehen konn­ten, ohne den schärfs­ten Ein­schrän­kun­gen unter­wor­fen zu sein, kein Land, das sie assi­mi­lier­te, kein Ter­ri­to­ri­um, auf dem sie eine neue Gemein­schaft errich­ten konn­ten. Dabei hat­te die­se Unmög­lich­keit kei­nes­wegs ihren Grund in Bevöl­ke­rungs­pro­ble­men; men­schen­lee­re Län­der benah­men sich nicht anders als über­völ­ker­te; es war kein Raum­pro­blem, son­dern eine Fra­ge poli­ti­scher Orga­ni­sa­ti­on. Was sich her­aus­stell­te, war, daß das Men­schen­ge­schlecht, das man sich so lan­ge unter dem Bil­de einer Fami­lie von Natio­nen vor­ge­stellt hat­te, die­ses Sta­di­um wirk­lich erreicht hat­te – mit dem Resul­tat, daß jeder, der aus einer die­ser geschlos­se­nen poli­ti­schen Gemein­schaf­ten aus­ge­schlos­sen wur­de, sich aus der gesam­ten Fami­lie der Natio­nen und damit aus der Mensch­heit selbst aus­ge­schlos­sen fand. (Are­ndt: Ele­men­te S. 636f)

Zwar gilt der Assi­mi­lier­te in sei­nem unend­li­chen Bemü­hen, sich zu inte­grie­ren, ein guter Patri­ot zu wer­den, als der idea­le Ein­wan­de­rer. Jedoch hel­fen all sei­ne  Anstren­gun­gen nicht. Er bleibt ver­däch­tig. Und der Staa­ten­lo­se ist per defi­ni­tio­nem ille­gal. Ohne Bewil­li­gung in einem Gebiet ansäs­sig zu sein, wird zu einem Verbrechen.

Dabei gibt es kei­ne wesent­li­chen Unter­schie­de zwi­schen tota­li­tä­ren und demo­kra­ti­schen Staa­ten. Das Ent­schei­den­de ist das Kon­zept der Nati­on, nicht die Staats­form. Das Wort Nati­on kommt von nasci – gebo­ren werden.

Die Zuge­hö­rig­keit qua Geburt, Pass, Eth­nie gibt den Ausschlag.

Die Kon­se­quenz für  Men­schen- und Bür­ger­rech­te: Wer nur die nack­te Mensch­lich­keit vor­zu­wei­sen hat, hat kei­ne Rech­te. Es fehlt an einer kos­mo­po­li­ti­schen Instanz, die für die Men­schen­rech­te ein­ste­hen könn­te. Das „Recht, Rech­te zu haben“ (Are­ndt, Ele­men­te S. 643) hat­ten Mil­lio­nen Men­schen ver­lo­ren, gera­de weil es kei­nen „unzi­vi­li­sier­ten“ Fle­cken Erde mehr gibt. So wird der Ver­lust der Hei­mat und des poli­ti­schen Sta­tus  iden­tisch mit der Aus­sto­ßung aus der Mensch­heit über­haupt. Ihr Sta­tus ist schlech­ter als der eines Verbrechers.

Die Gren­ze der Demo­kra­tie – Demo­kra­tie und Gren­ze (S. 56ff)

Auch Demo­kra­tien bie­ten kei­nen Schutz vor der beschrie­be­nen Ausstoßung.
Auch ihre Gren­zen bedeu­ten zugleich Schutz und Dis­kri­mi­nie­rung, schlie­ßen ein und aus. Die demo­kra­ti­sche Inklu­si­on erweist sich als unde­mo­kra­ti­sche Exklu­si­on. Ihre Recht­mä­ßig­keit wird nicht mehr überprüft.

Die Demo­kra­tie legi­ti­miert sich durch zwei phi­lo­so­phi­sche Quellen:

  1. Durch Jean Jaques Rous­se­aus Volks­sou­ve­rä­ni­tät, die Selbst­ge­setz­ge­bung, den „Gemein­wil­len“. Das Volk, der Demos ist der Gesetz­ge­ber. Auch für Kant gilt: Das Volk ist Sub­jekt und Objekt der von ihm erlas­se­nen Geset­ze. Natür­lich stellt sich die Fra­ge, was mit den indi­vi­du­el­len Rech­ten geschieht. Der Kon­flikt zwi­schen Gemein­wil­len und Par­ti­ku­lar­in­ter­es­sen bleibt bestehen.
  1. Durch den Libe­ra­lis­mus und sei­nen Akzent auf indi­vi­du­el­len Rech­ten. Die Demo­kra­tie wird zum Ter­rain eines ver­trag­li­chen Dis­puts: jede Per­son macht eige­ne Rech­te und Inter­es­sen gel­tend. Die Demo­kra­tie gibt Rah­men­be­din­gun­gen vor für die freie Aus­hand­lung. Sie selbst gibt sich neu­tral und damit legi­tim. Für Di Cesa­re ist dies eine Fik­ti­on. Was ist mit den Schwächs­ten und mit den Min­der­hei­ten? Auch im libe­ra­len Kon­zept wer­den Frei­heit und Gleich­heit nur im Innern geschützt. Grenz­über­schrei­ten­de Bewe­gungs­frei­heit wird nicht thematisiert.

Di Cesa­re setzt sich mit Ver­tre­tern libe­ra­ler Theo­rien aus­ein­an­der, die auf den indi­vi­du­el­len Rech­ten bestehen und gleich­wohl die sou­ve­rä­nis­ti­sche Per­spek­ti­ve bei­be­hal­ten. Dazu gehört etwa der ame­ri­ka­ni­sche Phi­lo­soph Micha­el Wal­zer (S. 60ff). In sei­nem Buch „Sphä­ren der Gerech­tig­keit“ ent­wi­ckelt er Leit­li­ni­en und Legi­ti­ma­ti­on für eine Poli­tik des Aus­schlus­ses und des Schut­zes vor Ein­wan­de­rung aus sou­ve­rä­nis­ti­scher Per­spek­ti­ve. Er betrach­tet die Gemein­schaft, die geteil­te Welt von Spra­che, Geschich­te und Kul­tur als das wich­tigs­te Gut. Mem­ber­ship gilt als tra­gen­de Säu­le. Über sie wird von innen ent­schie­den. Frem­de sind „Bewer­ber“, über deren Zulas­sung die Mit­glie­der ent­schei­den. Die Gren­ze zwi­schen Bür­ger und Frem­dem wird in Ein­zel­fäl­len durch­läs­sig. Hil­fe­leis­tung ist mög­lich, falls sie ohne Risi­ko geschieht. Gast­freund­schaft und Für­sor­ge blei­ben zeit­lich begrenzt.

Die Gemeinschaft/der Staat ist also wie ein Ver­ein, des­sen Grün­dungs­mit­glie­der über Neu­zu­gän­ge ent­schei­den. Was soll ihr Kri­te­ri­um sein? Soll die eth­ni­sche Ver­wandt­schaft zäh­len? So wie wir mög­li­cher­wei­se die Ukrai­ne mehr unter­stüt­zen als Sene­gal? Nach die­sem Kri­te­ri­um kam es zwi­schen Tür­ken und Grie­chen 1923 zum Bevöl­ke­rungs­aus­tausch. Hier ist schnell von Geburt, Blut und Abstam­mung die Rede, wie es ja Carl Schmitt woll­te: Aus­schei­dung und Ver­nich­tung des Hete­ro­ge­nen.  Nach Wal­zer grün­det sich der Natio­nal­staat und damit die natio­na­le Iden­ti­tät sowohl auf die Abstam­mung (Blut) als auch auf das Ter­ri­to­ri­um. Über die Zulas­sung von Zuwan­de­rern ent­schei­den die­je­ni­gen, „die sich bereits an Ort und Stel­le befin­den“ (Zitat von Micha­el Wal­zer: Sphä­ren der Gerech­tig­keit, Cam­pus Ver­lag 1994, S. 81) Der Vor­rang von Sess­haf­tig­keit vor Mobi­li­tät wird nicht begründet.

Di Cesa­res Kri­tik und Zurück­wei­sung der Posi­ti­on Schmitts stützt sich auf drei Argu­men­te (S. 69ff):

  1. Die Theo­rien von Hob­bes und Rous­se­au begrün­de­ten den Beginn einer Staats­macht auf einem fik­ti­ven Ver­trag. „Als käme die Ver­pflich­tung dem andern gegen­über nicht jedem Ver­trag zuvor.“ (S. 75)
    Einer­seits insis­tie­ren die Ver­trags­theo­re­ti­ker auf der indi­vi­du­el­len Frei­heit der Mit­glie­der, ande­rer­seits gilt genau die­ses höchs­te Gut der Frei­heit nicht für die Fremden.
  2. Iden­ti­tä­re, natio­na­le Integrität
    Die Beto­nung auf dem Schutz der Gemein­schaft schürt die Angst vor Bedro­hung und Kon­ta­mi­nie­rung. Die Nati­on im vor­po­li­ti­schen Sin­ne ist zu unter­schei­den von der Staats­bür­ger­schaft. Mit Jür­gen Haber­mas gilt es, die Staats­bür­ger­schaft von einer natio­na­len Iden­ti­tät zu ent­kop­peln. „Der Anwär­ter auf Staats­bür­ger­schaft ist daher nicht ver­pflich­tet, zum Mit­glied einer – im Übri­gen zum Groß­teil fik­ti­ven, auf Mythen basie­ren­den und sakra­li­sier­ten – natio­na­len Gemein­schaft zu wer­den.“ (S. 76) Was man vom neu­en Bür­ger ver­lan­gen kann, ist das Tei­len der demo­kra­ti­schen poli­ti­schen Kul­tur unab­hän­gig von sei­nen mit­ge­brach­ten Kul­tur- und Lebensformen.
  3. Ter­ri­to­ria­les Eigentum/Besitz des Bodens
    Die Beru­fung Das ist unser Land! ist fehl­ge­lei­tet. Der Boden als Pri­vat­be­sitz der Staats­bür­ger ist ein Mythos. Di Cesa­re ver­weist (S. 78) auf Kants Schrift Zum ewi­gen Frie­den, in der es heißt: „ursprüng­lich aber nie­mand an einem Orte der Erde zu sein mehr Rech­te hat, als der ande­re“. Kant gesteht aller­dings zu, der Fremd­ling kön­ne abge­wie­sen wer­den, aber er dür­fe „nicht feind­se­lig behan­delt“ wer­den. Er habe zwar kein „Gast­recht, aber ein Besuchs­recht, wel­ches allen Men­schen zusteht, sich zur Gesell­schaft anzu­bie­ten“. Damit schränkt Kant das „Welt­bür­ger­recht“ „auf Bedin­gun­gen der all­ge­mei­nen Hos­pi­ta­li­tät“ ein. In der tra­di­tio­nel­len poli­ti­schen Phi­lo­so­phie hat­te John Locke die Fra­ge: Wie gelangt man zum Pri­vat­be­sitz? ange­sichts der Tat­sa­che, dass Gott „die Welt den Men­schen gemein­sam über­tra­gen hat“ so beant­wor­tet: durch Arbeit, Bear­bei­ten, Kul­ti­vie­ren (Zwei Abhand­lun­gen über die Regie­rung, 1690). Latei­nisch cole­re bedeu­tet: pfle­gen, bestel­len, kul­ti­vie­ren. Von die­sem Wort lei­ten sich Kul­tur und Kolo­nie ab.
    Der Boden wird der ursprüng­li­chen Gemein­schaft­lich­keit ent­zo­gen, nach Locke zu Recht, denn die Arbeit fügt ihm etwas hin­zu. Er erfährt eine Wert­stei­ge­rung. Was indi­vi­du­ell gilt, gel­te auch für den Staat. Weder ein Ver­trag noch die Ein­wil­li­gung kon­kur­rie­ren­der Inter­es­sen­ten oder von Anwoh­nern sei not­wen­dig, weil auch reich­lich Land als All­ge­mein­gut (noch) zur Ver­fü­gung steht (stand).

Kant berück­sich­tigt stär­ker die Begrenzt­heit der Flä­chen (Meta­phy­sik der Sit­ten § 62) wegen der Kugel­ge­stalt der Erde. Er betont die Not­wen­dig­keit, ein­an­der zu dul­den. Ein Besitz von Boden kann immer nur gedacht wer­den „als Besitz von einem Teil eines bestimm­ten Gan­zen, folg­lich als ein sol­cher, auf den jeder der­sel­ben ursprüng­lich ein Recht hat“. Völ­lig unrecht­mä­ßig ist eine Inbe­sitz­nah­me von Boden gegen den Wil­len der dort Leben­den. Es gin­ge nur durch einen Ver­trag, der aber nicht „mit Benut­zung der Unwis­sen­heit jener Anwoh­ner“ gesche­hen dür­fe. Kant ver­gisst auch nicht zu beto­nen, dass Hir­ten- und Jagd­völ­ker von „gro­ßen öden Land­stre­cken“ abhängen.
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Buchcover: Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herschaft

Erwei­ter­te Neuausgabe
Pie­per Ver­lag 1986, 2023

Bewe­gungs­frei­heit und das Pri­vi­leg der Geburt (S. 84ff)

Bewe­gungs­frei­heit ist als fun­da­men­ta­les Recht des Indi­vi­du­ums zu betrach­ten. War­um soll­te der Staat es beschrän­ken dürfen?
Hier ist eine Tren­nung zwi­schen sou­ve­rä­nis­ti­schen Libe­ra­len, die „stär­ker dar­auf bedacht [sind], die staats­zen­trier­te Ord­nung zu bewah­ren“ und welt­bür­ger­li­chen Libe­ra­len, die ten­den­zi­ell „für die Abschaf­fung der Gren­zen ein­tre­ten“ zu konstatieren.
So plä­diert Joseph Carens (Frem­de und Bür­ger, 1987) gegen Micha­el Wal­zer für offe­ne Gren­zen und ver­tei­digt die Frei­heit des Indi­vi­du­ums gegen den Staat.
Drei Argu­men­te sind hier zu nen­nen: Bewe­gungs­frei­heit, ega­li­tä­re Güter­ver­tei­lung, Gemein­schaft­lich­keit des Bodens

Offe­ne Grenzen

„Die Staats­bür­ger­schaft in einer libe­ra­len Demo­kra­tie des Wes­tens ist das moder­ne Äqui­va­lent feu­da­ler Pri­vi­le­gi­en“ so zitiert Di Cesa­re Joseph Carens.

„Wer ver­leiht das Recht, die Waf­fen auf die­je­ni­gen zu rich­ten, die Gren­zen über­schrei­ten wol­len? Die­se Gewalt könn­te gerecht­fer­tigt wer­den, wenn es sich um Kri­mi­nel­le, ihrer­seits bewaff­ne­te Inva­so­ren und Staats­fein­de han­del­te.“ Der Ega­li­ta­ris­mus, der den Ein­zel­nen gegen­über der Gemein­schaft schützt, fügt sich nach Di Cesa­re „per­fekt in die libe­ra­le Tra­di­ti­on ein.“ (S. 87) Robert Nozicks Idee des Mini­mal­staa­tes wür­de gut dazu pas­sen. Auch das Gedan­ken­ex­pe­ri­ment von John Rawls, das in dem Ver­such besteht, Prin­zi­pi­en der Gerech­tig­keit zu fin­den, auf die man sich eini­gen könn­te, noch nicht wis­send, wel­chen Platz in der Gesell­schaft man ein­neh­men wird, könn­te erwei­tert wer­den um das Recht auf frei­en Ver­kehr und Zugangs­recht zu jedem Land.

Di Cesa­re kri­ti­siert jedoch die­sen Ega­li­ta­ris­mus, weil er der Wirk­lich­keit Hohn spricht: Als wäre jedes öko­no­mi­sche, poli­ti­sche oder sozia­le Pro­blem allein auf einen Man­gel an Frei­heit zurück­zu­füh­ren. Es ist illu­so­risch, von einer idea­len Sym­me­trie zwi­schen glei­chen und frei­en Indi­vi­du­en aus­zu­ge­hen, als „wäre der ankom­men­de Migrant ein neu­er Geschäfts­part­ner, der sei­ne Betei­li­gung eben­bür­tig aus­han­deln könn­te…“. Damit wird die „Kom­ple­xi­tät des Migra­ti­ons­phä­no­mens auf die gewöhn­li­che Bana­li­tät frei­en Ver­kehrs“ her­ab­ge­setzt (S. 90).

Migran­ten gegen Arme? Wohl­stand­schau­vi­nis­mus  und glo­ba­le Gerech­tig­keit (S. 91ff)

Gegen das Recht auf Bewe­gungs­frei­heit wer­den diver­se wirt­schaft­li­che Argu­men­te ins Feld geführt: die Desta­bi­li­sie­rung des Sozi­al­staats, die Auf­nah­me gehe auf Kos­ten der Ein­hei­mi­schen (Migran­ten neh­men Arbeit weg, kas­sie­ren Sozi­al­hil­fe oder ande­re Unter­stüt­zung, las­sen sich die Zäh­ne machen etc.). Dar­in greift die immu­ni­tä­re Logik des Wir zuerst. In Däne­mark wur­de 2016 ein Gesetz beschlos­sen, nach dem der Schmuck von Ein­wan­de­rern beschlag­nahmt wird zur Finan­zie­rung von Sozi­al­leis­tun­gen (S. 92f).

Di Cesa­re zitiert eini­ge Stim­men von Phi­lo­so­phen: Nida-Rüme­lin etwa meint, es gel­te einen brain drain in den Aus­wan­de­rungs­län­dern zu ver­hin­dern. Es sol­le die­sen Län­dern viel­mehr mit geziel­ten Pro­gram­men gehol­fen werden.

Haber­mas meint kein indi­vi­du­el­les Recht auf Ein­wan­de­rung zuge­ste­hen zu kön­nen, sieht aber eine mora­li­sche Ver­pflich­tung Euro­pas zu einer libe­ra­len Ein­wan­de­rungs­po­li­tik, die nicht allein auf die eige­nen „wirt­schaft­li­chen Bedürf­nis­se“ aus­ge­rich­tet ist. Sei­nen „Wider­spruch gegen den Wohl­stand­schau­vi­nis­mus“ teilt Di Cesa­re. Neu­an­kömm­lin­ge wer­den meist nur unter wirt­schaft­li­chen und Nütz­lich­keits­ge­sichts­punk­ten gese­hen: als Arbei­ter erwünscht, als Frem­der uner­wünscht, wan­ted but not wel­co­me.

Das ius migran­di bleibt eine der gro­ßen Her­aus­for­de­run­gen des 21. Jahr­hun­derts. Das Pro­jekt einer welt­wei­ten gover­nan­ce wird von der UNO seit 2007 im Glo­bal Forum on Migra­ti­on and Deve­lo­p­ment vor­an­ge­trie­ben. Das latei­ni­sche migrare meint nicht bloß sich bewe­gen, son­dern dar­in auch mut­a­re,  und ver­weist damit auf einen kom­ple­xen Wech­sel und Tausch.

Kant: das Besuchs­recht und der ver­wei­ger­te Wohn­sitz (S. 110ff)

Die Gen­fer Flücht­lings-Kon­ven­ti­on von 1951 bezieht sich mit ihrem Non-Refou­le­ment-Prin­zip, dem Grund­satz der Nicht­zu­rück­wei­sung auf Kant. Der ers­te Ein­tritt darf dem Frem­den nicht ver­wei­gert wer­den, „»wenn dies nicht ohne sei­nen Unter­gang«, ohne dabei sein Leben aufs Spiel zu set­zen gesche­hen kann.“ (S.110) Das Mit­tel­meer aller­dings und der Fried­hof von Lam­pe­du­sa erzäh­len die Geschich­ten des Untergangs.

Das Welt­bür­ger­recht auf all­ge­mei­ne Hos­pi­ta­li­tät stellt für Kant die Bedin­gung des ewi­gen Frie­dens dar, das die Kate­go­rien des Kriegs­rechts ablö­sen soll.

Ansäs­si­ge Frem­de (S. 183ff)

Die Autorin bringt zwei Model­le ins Spiel für eine nicht staats­zen­trier­te Phi­lo­so­phie der Migra­ti­on, Model­le, die eine ande­re Art des Zusam­men­woh­nens erschlie­ßen; in einer Gemein­schaft, die sich nicht über ihre Gren­zen defi­niert und abschließt.

Sie knüpft an 1. an Heid­eg­gers Auf­satz Bau­en Woh­nen Den­ken aus dem Jahr 1951 an und blickt zurück auf die Phi­lo­so­phie Pla­tons über den Wohn­ort Athen,

und zwei­tens 2. an das Recht der Tora, das Modell der Stadt, wie es sich in der hebräi­schen Bibel findet.

  1. Phi­lo­so­phie des Woh­nens (S. 188ff)

1.1 Heid­eg­ger

In Anleh­nung an Heid­eg­gers Phi­lo­so­phie skiz­ziert sie eine Phä­no­me­no­lo­gie des Woh­nens. Sie kon­sta­tiert zunächst eine Dia­spo­ri­sie­rung der Welt im neu­en Jahr­tau­send: das Selbst ist an kei­nem Ort mehr zu Hau­se. Das jüdi­sche Exil ist der Prä­ze­denz­fall. Die Bedin­gung des Exils, der Ent­wur­ze­lung wird zur Norm. Der schutz­lo­se Frem­de ent­setzt, weil er den Kern einer jeden Exis­tenz freilegt.

Das Para­dox besteht dar­in, über­all zu Hau­se sein kön­nen und es nir­gends zu sein. Neu ist eine Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie, die eine fort­schrei­ten­de Besei­ti­gung alles Frem­den dar­stellt. Dazu tra­gen auch der Tou­ris­mus, die Waren­strö­me und die Arbeits­kraft bei, die alle über Gren­zen hin­weg zirkulieren.

Wohnen/habitare ist der Fre­quen­ta­tiv von habe­re und meint also: etwas dau­er­haft und gewohn­heits­mä­ßig haben.
Im Deut­schen meint woh­nen, das von wuni­an abstammt, zu tun pfle­gen, in Besitz und Zuge­hö­rig­keit blei­ben. Blei­ben führt zu Besit­zen, zum Eigen­tums­recht. Ort und Selbst ver­stär­ken sich gegenseitig.
Es ist sehr schwer, Woh­nen und Haben zu ent­kop­peln und sich dem Sein anzu­nä­hern. Heid­eg­ger ver­sucht das Woh­nen mit dem Sein zu ver­bin­den, das Woh­nen in die Exis­tenz ein­zu­schrei­ben, dar­aus ein Exis­ten­ti­al zu machen. So in Sein und Zeit § 12. Nach der tra­di­tio­nel­len Meta­phy­sik bedeu­tet Exis­tenz „was wirk­lich und ein­fach anwe­send ist“ (S. 190). Heid­eg­ger aber deu­tet Exis­tenz, das Das­sein, In-der-Welt-Sein dyna­misch: ek-sis­te­re, her­aus­tre­ten, auf­tau­chen. Nicht wie in einem Behält­nis, an einem Ort, son­dern es voll­zieht sich als Bezie­hung, es eröff­net Welt. Er zieht den radi­ka­len Schluss: Welt wird nur, wo das Dasein (der Mensch!) existiert.

Heid­eg­gers Phi­lo­so­phie des Woh­nens kreist um das The­ma des Auf­ent­halts, des vor­über­ge­hen­den Wei­lens und flüch­ti­gen Blei­bens auf der Erde. „Die Sterb­li­chen müs­sen das Woh­nen erst ler­nen.“ Tran­si­ti­vi­tät, also Über­gän­ge und Ver­gäng­lich­keit zeich­nen ihr Blei­ben aus. Aus unbe­ding­tem Blei­ben­wol­len folgt Erstar­rung, Bedro­hung des Anderen.

Exis­tenz meint dage­gen: Bestän­di­ges Aus-sich-her­aus­tre­ten und Abtren­nung von sich selbst. Woh­nen heißt letzt­lich Migrie­ren, den Auf­ent­halt auf einer Rei­se. Heid­eg­ger spricht von Wan­de­rung, eine Bewe­gung, die immer auch eine Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Ande­ren ist. Woh­nen als Wan­dern ver­weist auf das Strö­men eines Flus­ses. In die­sem Flie­ßen ist das bei-sich-sein para­do­xer­wei­se immer schon ein Außer-sich-sein. Bedeut­sam ist der Wech­sel des Ele­ments in die­ser Sicht­wei­se: Was­ser statt Erde, kei­ne Legi­ti­ma­ti­on in Blut und Boden. „Der Strom reißt jede Besitz­ur­kun­de, jeden Erb­an­spruch mit sich fort.“

Migrie­ren – wohin?
Das Ziel wird sein, eine Hei­mat zu gewin­nen. Der Weg dort­hin besteht im  Hei­mi­schwer­den im Unhei­mi­schen. Die Sehn­sucht und das Wag­nis kenn­zeich­nen die Migra­ti­on. Hei­mat ent­zieht sich aber fort­wäh­rend, bleibt ein Anders­wo, dem man sich nur annä­hern kann.
Im Anschluss an Heid­eg­ger benennt Di Cesa­re sowohl die Täu­schung und Illu­si­on des Sess­haf­ten, der meint in einer siche­ren Zuge­hö­rig­keit schon zu Hau­se zu sein, als auch die Täu­schung der Ent­wur­ze­lung, die „weder Kurs noch Ziel oder Heim­kehr kennt“ und „aus dem moder­nen Men­schen einen »pla­ne­ta­ri­schen Aben­teu­rer« macht“ (S. 197).

1.2 Athen: Die »Söh­ne der Erde« und der Mythos der Auto­cht­ho­nie  (S. 199ff)

Ein Blick in die Anti­ke und in Pla­tons poli­ti­sche Schrif­ten: Der Staats­mann und Men­exe­nos behan­deln den Grün­dungs­my­thos der Stadt Athen; also die Erzäh­lung und Legen­de, die dazu dient den exklu­si­ven Besitz des Stadt­ge­biets zu unter­mau­ern. War­um gehört die­ses Ter­ri­to­ri­um  aus­schließ­lich uns, den Stadt­bür­gern? Das gilt es zu begründen.

Die mythi­sche Rein­heit der Ver­gan­gen­heit recht­fer­tigt das Eigen­tums­recht für die Gegen­wart. Der Besitz­an­spruch der Gegen­wart reicht also in Uranfän­ge zurück. (Im Gegen­satz zu Athen ist Spar­ta die Stadt der Einwanderer.)

Die Rein­heit der Abstam­mung ist für die Bewoh­ner unver­zicht­bar. Pla­to spricht von eughé­neia (die gute Geburt/Wohlgeborenheit). Dabei gilt das väter­li­che Abstam­mungs­prin­zip. Patria ist das Vater­land. Fol­ge­rich­tig sind von den Bür­ger­rech­ten aus­ge­schlos­sen die Frau­en, aber auch Adop­tiv­kin­der, unehe­li­che Söh­ne, Ein­wan­de­rer und die Met­öken, die Frem­den in der Stadt, die zuge­zo­gen sind. Sie woh­nen am sel­ben Ort, haben aber kei­nen Anteil an der Gemeinschaft.

Auf die­ser Grund­la­ge ist die athe­ni­sche Demo­kra­tie zu ver­ste­hen. Gleich­heit wird nicht ange­strebt, son­dern (unter den Bür­gern) vor­aus­ge­setzt. Die Bedin­gung ist: gene­ti­sche Ein­heit, Homo­ge­ni­tät, Gleich­ge­bür­tig­keit. So erklärt sich Athen zum authen­ti­schen Grie­chen­land, nicht kon­ta­mi­niert, ver­un­rei­nigt durch frem­de Ein­flüs­se, durch frem­des Blut. Es grenzt sich gegen die Bar­ba­ren ab. Di Cesa­re zitiert Hero­dot, der von den Athe­nern sagt, sie sei­en der „ein­zi­ge Hel­lenen­stamm, der nie ande­re Wohn­sit­ze auf­ge­sucht hat“ (S. 205). Der Rest der Grie­chen, „die an die Gren­zen zur bar­ba­ri­schen Welt gedrängt wer­den“, sind als „Unrei­ne oder Halb­bar­ba­ren“ anzusehen.

Und in Pla­tos Men­exe­nos (245d) heißt es: „Daher ist der Stadt ein ganz rei­ner Hass ein­ge­gos­sen gegen frem­de Natur.“ (S. 205) De Cesa­re nennt das den athe­ni­schen „Impe­ria­lis­mus der Selbigkeit“.

Das Prin­zip der Auto­cht­ho­nie bedeu­tet, dass das Selbst (autos) oder das Eige­ne eine unauf­lös­li­che Ein­heit mit dem Boden (chthon) bil­det. Die Prin­zi­pi­en von Blut und Boden also schlie­ßen die Bür­ger sta­bil zusam­men und schlie­ßen zugleich die andern aus.

Di Cesa­re sieht die­se Prin­zi­pi­en bis heu­te wirk­sam in Denk­mus­tern und emo­tio­na­len Refle­xen, in den Gespens­tern von Blut und Boden.

  1. Die theo­lo­gisch-poli­ti­sche Char­ta des ger (S. 216ff)

Das alter­na­ti­ve Modell, in dem ein Zusam­men­woh­nen der Ver­schie­de­nen, der Ein­hei­mi­schen und der (ansäs­si­gen) Frem­den bedacht wird und durch Recht gere­gelt wird, fin­det Di Cesa­re in der bibli­schen Tra­di­ti­on, in der hebräi­schen Land­schaft. In der Tora kon­sta­tiert sie als eine Haupt­fi­gur den Frem­den, hebrä­isch ger im Unter­schied zum aez­rach, dem Einheimischen.

Wie­der geht sie auf die Ety­mo­lo­gie ein. ger vom Verb gur/wohnen bezeich­net gleich­zei­tig Woh­nen wie auch Fremd­heit, zwei Begrif­fe, die sich aus grie­chi­scher Sicht gegen­sei­tig aus­schlie­ßen und der Logik der Auto­cht­ho­nie total zuwi­der lau­fen. ger ist der­je­ni­ge, der wohnt, wie­wohl er von außer­halb kommt. Er ver­bin­det sich als Gast oder Pro­se­lyt mit Isra­el. Das Fremd­sein und das Woh­nen, in einem Wort kurz­ge­schlos­sen, modi­fi­zie­ren sich gegen­sei­tig. Der Frem­de ist ein Woh­nen­der, der Ein­hei­mi­sche ist auch fremd.

Di Cesa­re unter­nimmt eine kom­ple­xe Medi­ta­ti­on (S. 219). Sie legt die Lee­re im Kern aller Iden­ti­tät frei, wel­che von ers­te­rer in Bewe­gung gehal­ten wird. Der Frem­de erin­nert den Ein­woh­ner dar­an, selbst ein Frem­der zu sein. ger ver­weist den Hebrä­er auf sei­ne eige­ne Vergangenheit.
Ja, der Ger tritt in die Gemein­schaft des Bun­des, des Rechts ein. Exodus 12, 49 heißt es: Ein und das­sel­be Gesetz gel­te für den Ein­hei­mi­schen und den Fremd­ling, der unter euch wohnt.
Dar­über hin­aus exis­tiert eine regel­rech­te Char­ta des „ansäs­si­gen Frem­den“ (von Buber und Rosen­zweig übri­gens tref­fend als Gast­sas­se über­setzt). Dem ger gilt ein beson­de­rer Schutz: Den Fremd­ling sollst du nicht bedrän­gen und bedrü­cken, denn ihr seid auch Fremd­lin­ge in Ägyp­ten gewe­sen. (Exodus 22, 20) Auch der ger darf am Schab­bat ruhen. Du sollst ihn lie­ben wie dich selbst. (Levi­ti­cus 19, 34)

Woher aber kam der ger? Di Cesa­re erin­nert an die Frem­den, die mit Isra­el aus Ägyp­ten gezo­gen waren, das vie­le frem­de Volk (Exodus 12, 38).
„Die Anwe­sen­heit der gerim ver­leiht dem Exodus eine uni­ver­sa­le Bedeu­tung.“ (S. 226) „Von jenem Augen­blick an wuss­te ein jeder, dass er kein Skla­ve mehr sein muss­te.“ (ebd.)

Jeru­sa­lem: Die Stadt der Frem­den (S. 223ff)

Di Cesa­re erin­nert an Rut, die Moa­bi­te­rin als Arche­typ der Frem­den, unehe­li­che Toch­ter einer unehe­li­chen Toch­ter, „eine Aus­ge­schlos­se­ne unter den Aus­ge­schlos­se­nen“. Gera­de sie wird zur Mut­ter des König­tums. Von ihr lei­tet sich die davi­disch-mes­sia­ni­sche Dynas­tie her. Die­se Betrach­tung gip­felt in dem Resü­mee „In der bibli­schen Stadt regiert die Fremd­heit sou­ve­rän.“ (S. 224)
Das zugrun­de­lie­gen­de Mus­ter für die bibli­sche Stadt ist das Lager in der Wüs­te. In die­ser wur­de es jeweils errich­tet um die Stifts­hüt­te her­um, das Zelt der Begeg­nung. „Hier haben weder Geschlos­sen­heit oder Voll­stän­dig­keit noch Auto­cht­ho­nie einen Platz. Die Fremd­heit bil­det den Grund und das Fun­da­ment von Gemein­schaft.“ (S. 225)

„Der poli­ti­schen Ver­fas­sung der Tho­ra zufol­ge sind alle Bür­ger Frem­de und alle Bewoh­ner Gäs­te. Der Begriff der Gast­freund­schaft wei­tet und ver­tieft sich, bis er schließ­lich mit dem der Bür­ger­schaft über­ein­stimmt.“ (S. 230 ) Ihre Grund­la­ge ist nicht Eigen­tum, Besitz des Bodens. Dies wird aus­drück­lich zurück­ge­wie­sen in der Gesetz­ge­bung am Sinai: „Dar­um sollt ihr das Land nicht ver­kau­fen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremd­lin­ge und Bei­sas­sen bei mir.“ (Levi­ti­cus 25, 23) (Bei­sas­se, ger tôŝāb, ansäs­si­ger Frem­der, zeit­wei­li­ger Ansäs­si­ger, Gast). Selbst Gast zu sein macht Gast­freund­schaft zur (poli­ti­schen) Pflicht. Es erhebt das Asyl zu einer nicht län­ger nur theo­lo­gi­schen, son­dern eben­so exis­ten­ti­el­len wie poli­ti­schen Kategorie.

Mit ihrem Buch will Di Cesa­re die For­de­rung nach einem ius migran­di kon­zep­tio­nell unter­füt­tern, und stär­ken. Zu die­sem Recht gehö­re eben nicht nur das Recht aus­zu­wan­dern, son­dern auch anzu­kom­men, auch die Auf­nah­me, d. h. Gast­freund­schaft. Ihr Plä­doy­er für das ius migran­di stellt ein ande­res (ver­meint­li­ches) Recht in Fra­ge: das ange­maß­te Recht, dar­über zu ent­schei­den, mit wem man zusam­men­woh­nen will: das „Recht“ der Selektion.

Was heißt Zusam­men­woh­nen? (S. 235ff)

Auf­nah­me: es genügt, sich ein wenig zu dezen­trie­ren, den Ande­ren etwas Platz zu machen: so eröff­nen sich neue Räume.

Am Ende erin­nert Di Cesa­re noch ein­mal an Han­nah Are­ndt. In der Schluss­pas­sa­ge ihres Berichts über die Bana­li­tät des Bösen (Eich­mann in Jeru­sa­lem) erhebt sie poli­ti­sche Ankla­ge gegen Eich­mann, den Orga­ni­sa­tor der Sho­ah. An ihn gerich­tet for­dert sie die Todes­stra­fe für ihn:

„Sie [haben] eine Poli­tik geför­dert und mit­ver­wirk­licht …, in der sich der Wil­le kund­tat, die Erde nicht mit dem jüdi­schen Volk und einer Rei­he ande­rer Volks­grup­pen zu tei­len, als ob Sie und ihre Vor­ge­setz­ten das Recht gehabt hät­ten, zu ent­schei­den, wer die Erde bewoh­nen soll und wer nicht. Kei­nem Ange­hö­ri­gen des Men­schen­ge­schlechts kann zuge­mu­tet wer­den, mit denen, die sol­ches wol­len und in die Tat umset­zen, die Erde zusam­men zu bewoh­nen. Dies ist der Grund, der ein­zi­ge Grund, dass Sie ster­ben müs­sen.“ (S. 295, Han­nah Are­ndt: Eich­mann in Jeru­sa­lem, Pie­per Ver­lag, erw. Taschen­buch­aus­ga­be 1986, S. 404)

Are­ndt kon­sta­tiert einen roten Faden, der von Dis­kri­mi­nie­rung über Ver­trei­bung, Aus­schluss, Depor­ta­ti­on bis hin zur Inter­nie­rung in Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger und Ver­nich­tungs­la­ger führt.
Eben­dies macht das Ver­bre­chen so unge­heu­er­lich: der Anspruch fest­le­gen zu kön­nen, mit wem man zusam­men­woh­nen will, die Logik der Selektion.
Zuvor hat­te Are­ndt geschrie­ben, der Raub der Men­schen­rech­te fin­de dadurch statt, dass „der Mensch den Stand­ort in der Welt ver­liert, durch den er über­haupt Rech­te haben kann.“ (Ele­men­te und Ursprün­ge S.642) 

Mit Are­ndt und über Are­ndt hin­aus betont di Cesare,

dass das wech­sel­sei­ti­ge gemein­schaft­li­che Band jed­we­der Ver­ein­ba­rung und jedem wil­lent­li­chen Akt vor­aus­geht“. „Unge­woll­te Nähe und nicht gewähl­tes Zusam­men­woh­nen bil­den die Vor­be­din­gun­gen der poli­ti­schen Exis­tenz.“ (S. 298) „In die­sem Sin­ne geht das Zusam­men­woh­nen, jenes am Grund jeden gemein­schaft­li­chen Ban­des befind­li­che Mit-Sein, das die mensch­li­che Exis­tenz kenn­zeich­net, jeder poli­ti­schen Ent­schei­dung vor­aus.“ (S. 299)

Der ansäs­si­ge Frem­de (der fremd blei­ben darf, sich nicht assi­mi­lie­ren, natu­ra­li­sie­ren, inte­grie­ren muss), ver­weist auf das unvor­denk­li­che Exil eines jeden. Er erin­nert sich selbst und die ande­ren dar­an, dass auf der „nicht anzu­eig­nen­den und unver­äu­ßer­li­chen Erde ein jeder nur zeit­wei­li­ger Gast und Bewoh­ner ist.“ (S. 304) Di Cesa­re schließt mit die­sem uto­pi­schen visio­nä­ren Akzent. Der Frem­de zeugt von der Mög­lich­keit eines and­ren Woh­nens, einer ande­ren Wei­se des In-der-Welt-Seins, einer ande­ren Weltordnung.

Resü­mee

Allein wegen der lite­ra­ri­schen Qua­li­tät ist die Lek­tü­re des Tex­tes loh­nend und eine Freude.

Wert­voll macht die­ses Buch, dass es die Sicht auf Migra­ti­on grund­le­gend ver­än­dert, die Per­spek­ti­ve des/der Frem­den ein­nimmt, aber auch den Blick derer, die über Frem­de reden,  zurück­wen­det auf sie selbst, eine Re-fle­xi­on im Wort­sinn, viel­leicht auch einem exis­ten­ti­el­len Sinn.

So könn­te es mit sei­nem radi­ka­len Ansatz ein bedeu­ten­der Impuls für die Ethik der Men­schen­rech­te und die Anthro­po­lo­gie über­haupt sein. „Ich stel­le die Sou­ve­rä­ni­tät des Sub­jekts selbst infra­ge. Es ist Zeit, dem Selbst end­lich … den Vor­rang zu ent­zie­hen. Vor dem Selbst kommt der Ande­re, dem es zu ant­wor­ten gilt. … Die Men­schen­wür­de ist die Wür­de des Frem­den“ – so die Autorin im Gespräch mit der ZEIT und dem wei­te­ren Gesprächs­part­ner Omri Boehm (DIE ZEIT Nr. 34/2023).

Anmer­kun­gen

[*] Die Autorin war bis 2021 Pfar­re­rin in Stutt­gart. Sie refe­rier­te über das Buch von Di Cesa­re im Ethi­schen Café des Bil­dungs­zen­trums Hos­pi­tal­hof Stutt­gart am 25. Okto­ber 2023.

2017 in Ita­li­en erschie­nen: Stra­ni­e­ri Residenti
2021 Dt. Übers. im Ver­lag Matthes & Seitz